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Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Antrag, Einkommensgrenze & Infos

Wenn dein Kind eine Behinderung hat, kann der Anspruch auf Kindergeld über den 25. Geburtstag hinaus bestehen – im Zweifel sogar lebenslang. Entscheidend ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und dein Kind seinen Lebensunterhalt wegen der Einschränkung nicht selbst bestreiten kann. Wichtig ist: rechtzeitig beantragen, alles gut dokumentieren und Nachweise griffbereit haben – dann läuft die Zahlung auch weiter.

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Wenn dein Kind eine Behinderung hat, verändert sich nicht nur der Alltag – auch beim Thema Kindergeld gelten andere Spielregeln. Denn: Der Anspruch kann über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen, manchmal sogar dauerhaft. Wichtig ist nur, dass du weißt, was zählt – und worauf es bei Antrag, Nachweisen und Kommunikation mit der Familienkasse wirklich ankommt.

Voraussetzungen: Wann erhalten Eltern Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung?

​Wenn dein Kind eine Behinderung hat, endet der Anspruch auf Kindergeld nicht automatisch mit dem 25. Geburtstag – er kann lebenslang bestehen bleiben. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die klar im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt sind:

  • Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein: Entscheidend ist nicht, wann die Diagnose gestellt wurde, sondern wann die Einschränkung begonnen hat (z. B. Symptome, Entwicklungsverzögerungen, medizinisch dokumentierter Verlauf).
  • Das Kind muss aufgrund der Behinderung dauerhaft außerstande sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten: Das bedeutet wirtschaftlich unselbstständig – also keine ausreichenden Einkünfte zur eigenen Versorgung.

Wichtig: Es muss klar sein, dass dein Kind wegen der Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, also wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen.

Genau das prüft die Familienkasse – entweder über eine vereinfachte Berechnung (Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag + Pauschbetrag) oder durch eine detaillierte Bedarfsprüfung, in der auch behinderungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden. Aktuell gilt 2025 z. B. ein jährlicher Lebensbedarfswert von 12.084 Euro als Grenze. Wenn dein Kind darunterliegt oder seine Ausgaben die Einnahmen übersteigen, sieht es gut aus für den Anspruch.

Was du brauchst: Nachweise wie ein Schwerbehindertenausweis, ein ärztliches Gutachten mit ICD-10-Diagnose, Bescheide über eine Erwerbsminderungsrente oder einen Pflegegrad (mind. Stufe 4/5) – je nach Situation. Du musst den Antrag schriftlich bei der Familienkasse stellen (Formular KG1 + Anlage Kind + zusätzliche Erklärungen zum Einkommen und zur Behinderung). Nur mit vollständigen Unterlagen kann die Zahlung durchlaufen – und zwar auch dauerhaft, wenn die Voraussetzungen klar erfüllt sind.

Wie hoch ist Kindergeldanspruch für behinderte Kinder?

Der Kindergeldanspruch für behinderte Kinder beträgt im Jahr 2025 pauschal 255 Euro pro Monat – unabhängig vom Alter oder Grad der Behinderung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Höhe gilt für jedes Kind und wird auch dann weitergezahlt, wenn das Kind bereits über 25 Jahre alt ist, sofern es wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Jahr Monatlicher Betrag pro Kind Besondere Regelungen
2024 250 € Einheitlich für alle
2025 255 € Auch für behinderte Kinder über 25
2026 (geplant) 259 € Weitere Erhöhung beschlossen

Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Eltern. Wenn das Kind aber nicht mehr im Haushalt lebt und keinen Unterhalt von den Eltern bekommt, kann das Kindergeld direkt an das Kind überwiesen werden – das geschieht über einen sogenannten Abzweigungsantrag (Formular KG11e bei der Familienkasse).

Rechtliche Grundlage: Die Höhe des Kindergeldes und der Anspruch für Kinder mit Behinderung regeln § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie § 62 EStG und das Kindergrundsicherungsgesetz 2025.

Wichtig ist: Die Zahlung bleibt steuerfrei, kann aber unter Umständen auf Sozialleistungen angerechnet werden, wenn sie an das Kind selbst weitergeleitet wird. Daher empfehlen viele Stellen, das Kindergeld auf dem Konto der Eltern zu belassen, um Kürzungen bei Grundsicherung oder Eingliederungshilfe zu vermeiden.

Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung beantragen

Wenn dein Kind eine Behinderung hat, kann der Anspruch auf Kindergeld über den 25. Geburtstag hinaus bestehen – im besten Fall lebenslang. Aber: Einfach so weitergezahlt wird das Geld nicht. Du musst den Anspruch nachweisen und aktiv beantragen. Klingt bürokratisch? Ist es auch ein bisschen – aber machbar. Und finanziell absolut sinnvoll: Ab Januar 2025 gibt’s 255 Euro monatlich, ab 2026 sogar 259 Euro.

Damit alles glattläuft, findest du hier die wichtigsten Punkte, Formulare und Voraussetzungen auf einen Blick.

Kindergeld über 25 gibt’s nur, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Behinderung deines Kindes ist vor dem 25. Geburtstag eingetreten.
  • Dein Kind kann aufgrund dieser Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken.
  • Entscheidend ist der Eintritt der Behinderung, nicht der Zeitpunkt der Diagnose.
  • Die Erwerbsunfähigkeit kann auch erst später auftreten – wichtig ist der Zusammenhang zur früheren Behinderung.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

So weist du die Behinderung deines Kindes richtig nach

Wenn dein Kind volljährig ist und du Kindergeld über das 18. oder 25. Lebensjahr hinaus beantragen willst, musst du die Behinderung und deren Auswirkungen sauber nachweisen. Entscheidend ist: Es reicht nicht, dass dein Kind irgendeine Diagnose hat – die Behinderung muss auch ursächlich dafür sein, dass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

Welche Nachweise brauchst du?

In den meisten Fällen reicht der Schwerbehindertenausweis deines Kindes. Wichtig: Der GdB (Grad der Behinderung) und ggf. das Merkzeichen (z. B. „H“) müssen gut sichtbar vermerkt sein.

Falls dein Kind keinen Schwerbehindertenausweis hat oder dieser gerade nicht vorliegt, kannst du alternativ auch folgende Unterlagen einreichen:

  • Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt
  • Bescheid über eine bewilligte Erwerbsminderungsrente
  • Pflegegradbescheid (z. B. bei Pflegegrad 4 oder 5)
  • Ärztliches Gutachten mit ICD-Diagnose, Prognose und Datum des Eintritts der Behinderung

Ganz wichtig: Wenn dein Kind schon über 25 ist, musst du mit den Unterlagen nachweisen können, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist – das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Wann gilt die Behinderung als „ursächlich“?

Die Behinderung muss der Hauptgrund sein, warum dein Kind seinen Lebensbedarf nicht durch eigene Arbeit decken kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ (für „hilflos“) enthält
  • ein Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt
  • eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde
  • eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII festgestellt ist
  • dein Kind in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeitet
  • es in einer Tagesförderstätte betreut wird
  • Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII bezogen werden
  • dein Kind in einer besonderen Wohnform lebt
  • ein GdB ab 50 besteht und dein Kind aktuell beruflich ausgebildet wird

Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, musst du die Ursächlichkeit der Behinderung ärztlich bescheinigen lassen. Der Arzt muss darin bestätigen, dass dein Kind unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann.

Und wenn die Lage nicht eindeutig ist?

Dann kann auch eine sogenannte Mitursächlichkeit ausreichen.

Das bedeutet: Dein Kind wäre grundsätzlich arbeitsfähig – aber die Behinderung sorgt dafür, dass es realistisch kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. In solchen Fällen reicht ebenfalls ein entsprechendes ärztliches Gutachten oder ein Hinweis aus der DRV oder vom Jobcenter.

So prüft die Familienkasse den Anspruch

Bevor du den Brief von der Familienkasse mit der Zusage in den Händen hältst, wird erstmal gerechnet – und zwar ziemlich genau. Es geht darum, ob dein Kind mit Behinderung seinen Lebensunterhalt selbst stemmen kann oder eben nicht. Das ist der zentrale Punkt.

Die Familienkasse schaut sich dafür zwei Dinge ganz genau an:

  1. Wie hoch ist der Lebensbedarf deines Kindes?
  2. Wie viel Einkommen steht deinem Kind tatsächlich zur Verfügung?

Wenn unterm Strich nicht genug Geld da ist, um die Grundversorgung zu decken, besteht ein Anspruch auf Kindergeld – ganz egal, wie alt dein Kind ist.

Es gibt zwei Wege, wie gerechnet wird:

Methode Was zählt? Wann wird sie angewendet?
Vereinfachte Prüfung Bruttoeinkommen + 30% Pauschale für Behinderung Wenn alles „standardmäßig" passt
Detaillierte Prüfung Nettoeinkommen – tatsächliche behinderungsbedingte Ausgaben Bei komplexeren Fällen, z.B. hohen Therapiekosten

1. Vereinfachte Berechnung

Ob du weiterhin Kindergeld bekommst, wenn dein Kind eine Behinderung hat und volljährig ist, hängt stark davon ab, ob es sich selbst finanziell versorgen kann – oder eben nicht. Dabei gibt es genaue Einkommensgrenzen, die die Familienkasse prüft. Und ja, das kann ganz schön kompliziert werden. Aber keine Sorge – hier ist alles, was du wissen musst, runtergebrochen.

Damit der Anspruch bestehen bleibt, darf das Einkommen deines Kindes bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Basis dafür bildet:

  • Grundfreibetrag: 12.096 € jährlich (brutto)
  • + Behinderten-Pauschbetrag (30 %): 3.628,80 €
  • Gesamte Einkommensgrenze für die vereinfachte Prüfung: 15.724,80 €

Wenn dein Kind darunter liegt – perfekt. Dann besteht der Anspruch auf Kindergeld weiterhin. Und wenn nicht? Dann schaut die Familienkasse nochmal ganz genau hin. Denn dann kommt die detaillierte Prüfung ins Spiel.

2. Ausführliche Berechnung (wenn's komplizierter wird)

Wenn das Einkommen höher liegt, wird genauer hingeschaut: Alle Einkünfte (auch Sozialleistungen wie Pflegegeld oder Eingliederungshilfe) werden dem tatsächlichen Bedarf gegenübergestellt.

Wichtig: Was als Einkommen zählt, kann gleichzeitig auch als behinderungsbedingter Mehrbedarf gelten. Pflegegeld wird zum Beispiel als Einkommen gewertet – aber auch als Ausgabe, weil’s für Betreuung draufgeht.

Die Familienkasse prüft also: Was braucht dein Kind wirklich, um zurechtzukommen – und steht ihm dafür genug Geld zur Verfügung? Wenn nicht: Kindergeld wird gezahlt.

Beispiel:

Dein Kind hat z. B. ein Down-Syndrom und verdient 14.000 € brutto im Jahr. Gleichzeitig hast du 400 € monatlich Therapiekosten.

  • Jahreskosten: 400 € x 12 = 4.800 €
  • 14.000 € – 4.800 € = 9.200 € netto
  • Damit unter der Einkommensgrenze → Kindergeldanspruch bleibt bestehen

Welche Einkommensarten zählen?

Nicht alles wird gleich behandelt:

  • Minijobs (bis 520 € monatlich): zählen nicht
  • WfbM-Lohn: max. 20 % angerechnet
  • Pflegegeld: wird nicht angerechnet, wenn es zweckgebunden verwendet wird
  • Grundsicherung: zählt voll, außer man trennt Pflege- und Lebensunterhaltskosten
  • Erwerbsminderungsrente: nur 40 % des kapitalgedeckten Anteils
  • Kapitalerträge: 1.000 € Freibetrag, 5.000 € aus einem Behindertentestament bleiben frei

Sonderregel bei Heimunterbringung: Wenn dein Kind vollstationär untergebracht ist und das Heim mehr als 80 % des Kindergeldes verschlingt (also über 204 €), kann der Anspruch entfallen. Ausnahme: Du als Elternteil gibst monatlich nachweisbar mind. 51 € für dein Kind aus – dann bleibt der Anspruch bestehen.

Erforderliche Nachweise für den Kindergeldantrag

Damit der Antrag nicht direkt auf dem "Fehlt-was"-Stapel landet, solltest du ein paar Dokumente vorbereiten – je nach Situation. Ganz wichtig: Alles sauber und vollständig abgeben, sonst zieht sich das Verfahren unnötig.

Was du brauchst:

  • Antrag auf Kindergeld (Formular KG1)
  • Anlage Kind über 18 Jahre
  • Erklärung zu den Verhältnissen eines Kindes mit Behinderung
  • Erklärung zum verfügbaren Einkommen deines Kindes (Netto – also nach Abzug)

Dazu kommen Nachweise – mindestens einer oder mehrere der folgenden:

  • Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung mind. 50)
  • Bescheid des Versorgungsamts zur Feststellung der Behinderung
  • Rentenbescheid (wenn eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird)
  • Pflegegradbescheid, am besten Pflegegrad 4 oder 5
  • Ärztliches Gutachten – mit Diagnose, Verlauf und Erklärung, warum dein Kind nicht selbst für sich sorgen kann

Wenn du unsicher bist, welche Nachweise in deinem Fall gebraucht werden: Frag bei der Familienkasse nach oder hol dir Unterstützung bei der Lebenshilfe oder dem bvkm.

Die rechtliche Grundlage findest du übrigens im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 62 EStG.

Beispielrechnung: Kindergeld bei Behinderung von volljährigem Kind

Nehmen wir mal ein ganz konkretes Beispiel, um besser zu verstehen, wann ein Anspruch auf Kindergeld für ein erwachsenes Kind mit Behinderung besteht – und wie die Familienkasse dabei rechnet.

Stell dir vor, dein erwachsenes Kind hat eine anerkannte Behinderung (z. B. GdB 60) und ist wirtschaftlich nicht selbstständig. Es lebt zuhause bei dir, erhält Pflegegrad 3 und bekommt eine kleine Rente bzw. Eingliederungshilfe in Höhe von 10.000 € im Jahr.

Jetzt prüft die Familienkasse anhand folgender Rechengrößen, ob du Kindergeld bekommst:

  • Wie hoch ist der Lebensbedarf deines Kindes?
  • Wie viel Einkommen steht dem Kind selbst zur Verfügung?
  • Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs?

So könnte die Berechnung im vereinfachten Verfahren aussehen:
(30 % Pauschbetrag für behinderungsbedingten Mehrbedarf wurde angesetzt – das ist Standard, wenn keine Einzelaufstellung gemacht wird.)

Allgemeiner Lebensbedarf (Grundfreibetrag 2025) 12.084,00 €
Behinderungsbedingter Mehrbedarf (30% Pauschale) 3.625,20 €
Gesamter notwendiger Lebensbedarf 15.709,20 €
Jahreseinkommen des Kindes (z.B. Rente, Hilfen etc.) 10.000,00 €
Differenz – nicht gedeckter Bedarf 5.709,20 €

Da dein Kind seinen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann (es fehlen rund 5.700 € jährlich), besteht ein Anspruch auf Kindergeld – auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Die Zahlung erfolgt in diesem Fall weiterhin an dich als Elternteil, es sei denn, es wird ein Abzweigungsantrag gestellt.

Wenn du diesen Anspruch geltend machen willst, solltest du:

  • Das Formular KG1 (Kindergeldantrag) und die Anlage Kind mit Behinderung ausfüllen.
  • Die Nachweise über Behinderung und Einkommen deines Kindes beilegen (z. B. Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis, ärztliches Gutachten).
  • Im Zweifel die vereinfachte Berechnung mit dem Pauschbetrag nutzen – das spart Papierkram.

Darf das Sozialamt das Kindergeld einfach abzweigen?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Laut § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) kann das Kindergeld nicht nur an die Eltern, sondern auch an andere Stellen gezahlt werden – nämlich dann, wenn die Eltern ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Und genau da kommt häufig das Sozialamt ins Spiel.

Wenn dein erwachsenes Kind mit Behinderung Grundsicherung bezieht – etwa, weil es in einer besonderen Wohnform lebt – beantragen Sozialämter mittlerweile immer öfter die Abzweigung. Das bedeutet: Das Kindergeld wird nicht mehr an die Eltern, sondern direkt an das Amt überwiesen.

Wann ist das rechtlich zulässig?

Ganz wichtig: Lebt dein Kind noch zu Hause bei dir, kann das Sozialamt keine Abzweigung verlangen – so hat es der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 18.4.2013, V R 48/11) entschieden.

Anders sieht es aus, wenn dein Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt, zum Beispiel in einem Wohnheim – und dort Leistungen der Grundsicherung bekommt. Dann kann das Amt sehr wohl sagen:

„Wir übernehmen den Unterhalt, also steht uns das Kindergeld zu.“

Aber: Das muss nicht einfach so durchgehen.

Was kannst du dagegen tun?

Wenn du als Elternteil trotzdem regelmäßig finanzielle Aufwendungen für dein Kind hast, kannst du der Abzweigung widersprechen. Wichtig ist: Du musst diese Kosten auch nachweisen können. Das geht am besten mit Quittungen, Überweisungen oder Rechnungen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass du alles lückenlos belegen kannst – aber die Richtung muss stimmen.

Welche Kosten kannst du geltend machen?

Achte darauf, dass es sich um zusätzliche behinderungsbedingte Bedarfe handelt. Normale Lebenshaltungskosten wie Miete oder Essen werden vom Amt ohnehin gezahlt – das wird nicht doppelt anerkannt. Was zählt, sind Dinge wie:

  • Fahrtkosten (z. B. zu Arztterminen oder bei Besuchen)
  • Medikamente und Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Zahnersatz, Brillen, Sehhilfen
  • Freizeit- oder Urlaubsaktivitäten inkl. Betreuungskosten
  • Kleidung bei besonderem Verschleiß
  • Persönliche Betreuungsleistungen, die nicht durch Pflegegeld abgedeckt sind – hier kannst du 10 € pro Stunde ansetzen, wenn du ein ärztliches Attest hast

Wichtig: Wenn du weniger Kosten nachweisen kannst als das monatliche Kindergeld (aktuell 255 €), kann das Amt den Differenzbetrag abzweigen.

Was tun, wenn das Amt bereits abzweigen will?

Dann solltest du unbedingt Widerspruch einlegen. Es reicht ein formloser Widerspruch, aber: Je besser du begründen kannst, wofür du das Kindergeld einsetzt, desto besser.

Der bvkm (Bundesverband körper- und mehrfachbehinderter Menschen) bietet dafür Musterwidersprüche und Vorlagen an. Auch die Lebenshilfe hat hilfreiche Infos und Formulare online, z. B. für den Antrag auf Aufhebung einer laufenden Abzweigung.

Selbst wenn du nicht dazu verpflichtet bist, dem Amt alles offenzulegen: Es ist oft besser, aktiv zu kooperieren, als den Streit eskalieren zu lassen. Und falls du dir unsicher bist, wie du argumentieren oder nachweisen sollst – hol dir Unterstützung, z. B. von einem Sozialverband oder direkt bei der Familienkasse.

Fazit: Kindergeld für behinderte Kinder sichern

Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung ist kein Bonus – es ist ein wichtiger finanzieller Ausgleich, der dir als Elternteil zusteht, wenn dein Kind seinen Lebensunterhalt wegen der Behinderung nicht selbst bestreiten kann. Und das auch nach dem 25. Lebensjahr – teilweise sogar lebenslang.

Aber: Ganz automatisch passiert hier nichts. Du musst aktiv werden, die richtigen Nachweise einreichen und aufpassen, dass das Sozialamt dir das Geld nicht einfach abzweigt. Klingt bürokratisch? Ist es manchmal auch. Aber mit einem guten Überblick und einer sauberen Vorbereitung bist du auf der sicheren Seite.

Und weil’s am Ende doch immer um den Papierkram geht, kommt hier deine kleine Final-Checkliste, damit du nix vergisst:

Inhalt
Inhaltsverzeichnis

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FAQ

Wie lange gibt es Kindergeld für ein behindertes Kind?
Wie viel Geld bekommt man für ein behindertes Kind?
Sind Eltern für erwachsene behinderte Kinder unterhaltspflichtig?

Autorenbox

Sie ist Gründerin von beatvest. Als sie vor einigen Jahren zu Investieren begonnen hatte, fiel ihr persönlich das Problem der Finanzmärkte auf. Das Wissen ist wild verteilt und überwältigend. Man macht sich bei der Auswahl der richtigen Investmentprodukte sorgen und braucht lange bis man Selbstbewusstsein aufgebaut hat. Doch so muss es nicht sein.

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