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Rechner für Düsseldorfer Tabelle 2025: Unterhalt berechnen

Die Düsseldorfer Tabelle hilft dabei, den Kindesunterhalt basierend auf dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes festzulegen. Dabei wird das relevante Nettoeinkommen ermittelt und mit den festgelegten Bedarfssätzen abgeglichen. Mit unserem Rechner kannst Du schnell den zu zahlenden Unterhalt berechnen.

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Die Düsseldorfer Tabelle hilft dabei, den Kindesunterhalt festzulegen, aber wie genau berechnet man den Unterhalt eigentlich?

Mit unserem Düsseldorfer-Tabelle-Rechner für 2025 kannst Du ganz einfach herausfinden, wie viel Unterhalt für Deine Kinder fällig wird. Dabei spielt nicht nur das Einkommen eine Rolle, sondern auch das Alter Deiner Kinder. In diesem Artikel zeigen wir Dir, wie Du mithilfe der Düsseldorfer Tabelle und unserer Berechnungshilfe den Unterhalt richtig ermittelst.

So behältst Du den Überblick und kannst sicherstellen, dass alles korrekt berechnet wird.

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Kinder
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Kind 1

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Düsseldorfer Tabelle 2025 (Vorschau)

Einkommensgruppe
0-5 Jahre
6-11 Jahre
12-17 Jahre
ab 18 Jahre
1. bis 2.100 €
482 €
554 €
649 €
693 €
2. 2.101-2.500 €
507 €
582 €
682 €
728 €
3. 2.501-2.900 €
531 €
610 €
714 €
763 €
4. 2.901-3.300 €
555 €
638 €
747 €
797 €
5. 3.301-3.700 €
579 €
665 €
779 €
832 €

Berechnung

Einkommensgruppe ?
-
Bedarfskontrollbetrag ?
0,00 €
Selbstbehalt ?
0,00 €

Kind 1

Bedarf laut Tabelle
0,00 €
Kindergeld
0,00 €
Zahlbetrag
0,00 €

So funktioniert der Rechner

Der Rechner zur Düsseldorfer Tabelle 2025 hilft Dir, schnell und einfach den Kindesunterhalt zu berechnen.

Hier ist eine einfache Anleitung, wie Du den Rechner verwenden kannst:

  1. Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen: Gib Dein monatliches Nettoeinkommen ein. In diesem Beispiel sind es 3.500 €.
  2. Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder: Wähle die Anzahl der Kinder aus, die Unterhalt erhalten sollen – in diesem Fall 1 Kind.
  3. Alter des Kindes: Gib das Alter des Kindes an. In diesem Beispiel ist das Kind 0-5 Jahre alt.
  4. Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen: Wähle aus, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. In diesem Beispiel ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig.
  5. Berechnen: Klicke auf „Berechnen“. Der Rechner zeigt Dir dann an, in welche Einkommensgruppe Du fällst, und berechnet den entsprechenden Unterhaltsbetrag.

In der Vorschau siehst Du die Unterhaltssätze für das Alter des Kindes und das Nettoeinkommen. Bei einem Nettoeinkommen von 3.500 € fällt der Unterhalt in die Einkommensgruppe 5 (3.301-3.700 €), und der Mindestunterhalt für ein Kind von 0-5 Jahren beträgt 579 €.

Darunter siehst Du die Berechnung:

  • Bedarf laut Tabelle: Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt 579 €.
  • Kindergeld: Das Kindergeld von 255 € wird ebenfalls berücksichtigt.
  • Zahlbetrag: Der zu zahlende Betrag nach Abzug des Kindergeldes beträgt 451,50 €.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist die verbindliche Richtlinie für den Kindesunterhalt in Deutschland und gibt an, wie viel Unterhalt für minderjährige Kinder gezahlt werden muss.

Sie basiert auf dem Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB und bietet eine Orientierungshilfe, wie der Unterhaltsbedarf abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder festgelegt wird.

Die Tabelle unterscheidet zwischen vier Altersstufen und 15 Einkommensgruppen.

Die erste Einkommensgruppe reicht bis zu 2.100 Euro, die höchste bis zu 11.200 Euro. Dabei wird immer von zwei unterhaltspflichtigen Kindern ausgegangen. Hast Du mehr oder weniger Kinder, sind Anpassungen in Form von Abschlägen oder Zuschlägen möglich, was Dich in eine andere Einkommensgruppe einordnen kann.

Quelle: OLG Düsseldorf (Stand: 1. Januar 2025)

Ab dem 1. Januar 2025 gilt die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, in der die Unterhaltsbeträge im Vergleich zum Vorjahr um zwei bis acht Euro pro Kind gestiegen sind. Diese Steigerung betrifft vor allem die höheren Einkommensgruppen.

Die Tabelle enthält auch eine „Prozentspalte“, die den Unterhaltsanspruch in Relation zum Mindestunterhalt zeigt.

Dies hilft zur Kontrolle, da Du den Unterhalt für Deine Einkommensgruppe einfach ablesen kannst, ohne die Berechnung selbst vorzunehmen. Eine weitere Spalte ist der „Bedarfskontrollbetrag“, der angibt, wie viel von Deinem Einkommen nach der Unterhaltszahlung für Deinen eigenen Lebensunterhalt übrig bleibt. Beispielsweise sollen bei einem Einkommen von 5.400 Euro monatlich 2.550 Euro für den eigenen Bedarf zur Verfügung stehen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sorgt regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag für die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabellen vergangener Jahre findest Du auf der offiziellen Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Düsseldorfer Tabelle hilft dir, schnell den Unterhalt für dein Kind zu berechnen, wenn du dich getrennt hast oder scheiden lässt.

Sie ist nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes aufgeteilt. So findest du den passenden Betrag:

  1. Bestimme das Nettoeinkommen: Schau dir zuerst das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils an – also das Geld, das nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt.
  2. Wähle die richtige Einkommensgruppe: In der Tabelle gibt es 15 Einkommensgruppen. Jede Gruppe entspricht einem bestimmten Bereich des Nettoeinkommens. Finde heraus, in welcher Einkommensgruppe du mit deinem Einkommen landest. Zum Beispiel: Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil 3.500 Euro netto im Monat, fällt er in die Einkommensgruppe 5 (3.301 bis 3.700 Euro).
  3. Wähle die richtige Altersgruppe des Kindes: Dann schaust du nach, wie alt das Kind ist. Es gibt vier Altersgruppen.
  4. Finde den Betrag: Nun kannst du den Unterhaltsbetrag für dein Kind ablesen. In unserem Beispiel, wenn das Kind 6-11 Jahre alt ist und der Unterhaltspflichtige 3.500 Euro netto verdient, fällt der Betrag für den Kindesunterhalt bei 665 Euro.

Beispiel: Nehmen wir an, der unterhaltspflichtige Elternteil verdient 3.500 Euro netto im Monat und das Kind ist 7 Jahre alt (also in der Altersgruppe 6-11 Jahre).

  • Zuerst schaust du in der Tabelle, in welcher Einkommensgruppe der Verdiener ist. Bei 3.500 Euro landet er in der Gruppe 5 (3.301 bis 3.700 Euro).
  • In der Altersgruppe 6-11 Jahre steht dann der Unterhaltsbetrag von 665 Euro.

Das ist der Betrag, den der Elternteil nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss. Natürlich wird das Kindergeld noch abgezogen – die Hälfte davon wird auf den Unterhalt angerechnet.

So findest du also ganz einfach, wie viel Unterhalt zu zahlen ist

Was bedeutet Mehrbedarf und Sonderbedarf?

In den Unterhaltsbeträgen sind bestimmte Kosten nicht enthalten, wie zum Beispiel Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, Studiengebühren oder auch Nachhilfeunterricht. Diese zusätzlichen Ausgaben werden als Mehrbedarf bezeichnet. Ein Sonderbedarf dagegen sind einmalige, unerwartete, aber notwendige Ausgaben, wie etwa hohe Zahnarztkosten für eine Kieferorthopädie oder die Anschaffung eines eigenen Computers.

Wenn ein solcher zusätzlicher Bedarf entsteht, müssen beide Elternteile grundsätzlich gemeinsam dafür aufkommen. Dabei zahlt jeder Elternteil entsprechend dem Anteil seines Einkommens am Gesamteinkommen. Es zahlt also nicht jeder einfach die Hälfte.

Ein häufig diskutiertes Thema sind Kosten für Klassenfahrten oder Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schulabschluss. Hier können schnell ein paar Hundert Euro zusammenkommen. Aufgrund der Einmaligkeit dieser Kosten sehen einige Gerichte dies als Sonderbedarf, während andere diese Ausgaben als vorhersehbar betrachten. Wenn die Fahrt nicht außergewöhnlich teuer ist, wird der betreuende Elternteil die Kosten in der Regel aus dem laufenden Unterhalt zahlen (OLG Hamm, 21.12.2010, Az. II-2 WF 285/10).

Um unnötigen Streit zu vermeiden, solltet Ihr Euch schon im Vorfeld absprechen, wie Ihr mit solchen zusätzlichen Ausgaben umgehen wollt und wer welchen Anteil übernimmt

Wer muss Unterhalt zahlen?

Im deutschen Familienrecht ist klar geregelt, dass beide Eltern für den Unterhalt ihres Kindes zuständig sind. Die genaue Aufteilung hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzliches zur Unterhaltspflicht der Eltern

Nach dem Familienrecht sind Eltern miteinander verwandt und daher gegenseitig unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Im Fall von Kindern bedeutet das, dass beide Elternteile zum Unterhalt des Kindes beitragen müssen. Wie der Unterhalt jedoch in der Praxis aufgeteilt wird, hängt von der Betreuungsaufteilung und dem jeweiligen Einkommen der Eltern ab.

Unterscheidung zwischen Betreuungs- und Barunterhalt

Für minderjährige Kinder unterscheidet man zwischen zwei Arten des Unterhalts:

  1. Betreuungsunterhalt: Dieser wird durch die tägliche Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes geleistet. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, erbringt den Betreuungsunterhalt.
  2. Barunterhalt: Dieser wird in Form von Geldzahlungen geleistet. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, muss den Barunterhalt zahlen.

Wer zahlt den Barunterhalt?

  • Residenzmodell: Wenn das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt, zahlt der andere Elternteil den Barunterhalt.
  • Wechselmodell: Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, können beide Elternteile barunterhaltspflichtig sein. In diesem Fall richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem jeweiligen Einkommen beider Eltern.

Bei volljährigen Kindern:

Wenn ein volljähriges Kind noch Unterhalt beansprucht – zum Beispiel während einer Ausbildung oder eines Studiums – sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Auch hier wird der Unterhalt nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern berechnet.

Sonderfälle der Unterhaltspflicht
  • Stiefeltern: Stiefeltern sind nicht verpflichtet, für ihre Stiefkinder Unterhalt zu zahlen. Eine solche Pflicht entsteht erst, wenn das Stiefkind adoptiert wird.
  • Großeltern: Großeltern können unterhaltspflichtig werden, wenn die Eltern des Kindes finanziell nicht in der Lage sind, für den Unterhalt zu sorgen.

Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Falls ein Elternteil mehreren Personen Unterhalt schuldet, z.B. für Kinder aus verschiedenen Beziehungen, dann gilt eine Rangfolge:

  1. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, leben bei einem Elternteil, besuchen eine Schule) haben Vorrang.
  2. Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind, kommen danach.

Tabelle zur Unterhaltspflicht
Minderjährige Kinder
Zahlender Elternteil:
Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt
Bemerkung:
Der Barunterhalt wird gezahlt.
Wechselmodell
Zahlender Elternteil:
Beide Elternteile
Bemerkung:
Je nach Einkommensverhältnissen kann der Unterhalt geteilt werden.
Volljährige Kinder
Zahlender Elternteil:
Beide Elternteile
Bemerkung:
Beide Eltern sind nach ihren finanziellen Möglichkeiten zum Unterhalt verpflichtet.
Stiefeltern
Zahlender Elternteil:
Keine Unterhaltspflicht
Bemerkung:
Außer bei Adoption des Kindes.
Großeltern
Zahlender Elternteil:
Unterhaltspflichtig, wenn Eltern nicht zahlen können
Bemerkung:
Bei finanzieller Notlage der Eltern.

Bei minderjährigen Kindern zahlt in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, den Barunterhalt. Bei volljährigen Kindern tragen beide Eltern nach ihren finanziellen Verhältnissen zum Unterhalt bei.

Wie hoch ist der Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt bei Unterhaltszahlung?

Der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) ist der Betrag, der einem unterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug der Unterhaltszahlungen für sich selbst verbleiben muss, um sein Existenzminimum zu sichern. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt von der Art des Unterhalts und dem Erwerbsstatus des Unterhaltspflichtigen ab.

Verschiedene Arten des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) ist der Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil mindestens für sich selbst benötigen muss, um sein eigenes Existenzminimum zu sichern.

Dieser Betrag variiert je nach dem, gegenüber wem der Unterhaltspflichtige seinen Unterhalt leisten muss und ob er erwerbstätig ist oder nicht. Es wird zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden.

Notwendiger Selbstbehalt:

Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Elternteil verbleiben muss, wenn er gegenüber minderjährigen Kindern oder privilegierten volljährigen Kindern unterhaltspflichtig ist – also Kindern, die noch bei einem Elternteil leben und die allgemeine Schulausbildung absolvieren.

  • Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt der notwendige Selbstbehalt bei 1.450 € pro Monat. In diesem Betrag sind auch 520 € für die Wohnkosten enthalten.
  • Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.200 € pro Monat, wobei ebenfalls 520 € für die Wohnkosten eingerechnet sind.

Angemessener Selbstbehalt:

Ein höherer Betrag wird als angemessener Selbstbehalt bezeichnet. Dieser gilt, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, einem geschiedenen Ehepartner oder sogar gegenüber Eltern unterhaltspflichtig ist.

  • Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern muss der Unterhaltspflichtige einen Betrag von 1.750 € behalten. Auch hier sind 650 € für die Wohnkosten berücksichtigt.
  • Gegenüber einem geschiedenen Ehepartner oder der Mutter bzw. dem Vater eines nichtehelichen Kindes liegt der angemessene Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.600 €, inklusive 580 € für die Wohnkosten.Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt dieser Betrag bei 1.475 €, ebenfalls inklusive der 580 € für die Wohnkosten.
  • Für Elternunterhalt, also wenn der Unterhaltspflichtige seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist, liegt der angemessene Selbstbehalt bei 2.000 €, wobei auch hier 650 € für die Wohnkosten berücksichtigt werden

Zusammensetzung des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.

Diese sind im Gesetz genau festgelegt und basieren auf den Regelsätzen des SGB XII sowie des SGB II. Die einzelnen Beträge beinhalten den Grundbedarf, Wohnkosten, eine Versicherungspauschale und einen Puffer für unerwartete Ausgaben.

Mögliche Erhöhung des Selbstbehalts

Es gibt zwei Situationen, in denen der Selbstbehalt angehoben werden kann:

  1. Unvermeidbar höhere Wohnkosten: Wenn die tatsächlichen Wohnkosten höher sind als die im Selbstbehalt enthaltenen, kann dieser entsprechend erhöht werden.
  2. Signifikanter Einkommensunterschied: Wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als 50 % über dem des barunterhaltspflichtigen Elternteils liegt, kann der Selbstbehalt angehoben werden (z. B. von 1.450 € auf 1.750 €).

Besonderheit beim Elternunterhalt:
Seit 2020 greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es besagt, dass Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro grundsätzlich keinen Elternunterhalt zahlen müssen.

Die hier genannten Werte gelten für das Jahr 2025 und sind im Vergleich zu 2024 unverändert geblieben, obwohl die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle leicht erhöht wurden

Wie hoch ist der Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle?

Der Mindestunterhalt für Kinder, der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt wird, gibt an, wie viel Unterhalt ein unterhaltspflichtiger Elternteil mindestens für das Kind zahlen muss. Dieser Betrag ist von verschiedenen Faktoren abhängig – vor allem vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Zum 1. Januar 2025 wurden die Unterhaltsbeträge leicht angepasst, aber insgesamt bleibt der Mindestunterhalt in den unteren Einkommensgruppen vergleichsweise stabil. Hier ein Überblick über den Mindestunterhalt in den ersten Einkommensgruppen:

  • Kinder von 0-5 Jahren: 482 € pro Monat
  • Kinder von 6-11 Jahren: 554 € pro Monat
  • Kinder von 12-17 Jahren: 649 € pro Monat
  • Volljährige Kinder: 693 € pro Monat

Diese Beträge steigen in den höheren Einkommensgruppen, wobei die Düsseldorfer Tabelle bis zu 15 verschiedene Einkommensstufen berücksichtigt. Der Mindestunterhalt bezieht sich auf den Unterhalt, der für ein Kind zu zahlen ist, wenn das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bis zu 2.100 € pro Monat beträgt. Verdient der Elternteil mehr, erhöhen sich die Zahlbeträge.

Wichtig: Bei der Berechnung des tatsächlichen Unterhaltsbetrags wird auch das Kindergeld berücksichtigt, das zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen wird. Der Mindestunterhalt in der Tabelle ist also der Betrag, den der Elternteil nach Abzug des Kindergeldes noch zahlen muss.

Kindergeld wird auf Unterhalt angerechnet

Das Kindergeld wird auf den Kindesunterhalt angerechnet, aber nicht vollständig.

Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes um den halben Betrag des Kindergeldes verringert wird. Bei einem Kindergeld von 255 € bedeutet das eine Reduzierung von 127,50 € pro Monat.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält das Kindergeld. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch darauf bestehen, dass sein Anteil am Kindergeld auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel komplett auf den Unterhalt angerechnet, allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mehr als 135 Prozent des Regelbetrags zu zahlen, entfällt die Anrechnung des Kindergeldes.

Beispiel: Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt

Wenn der Unterhaltspflichtige für ein minderjähriges Kind Unterhalt zahlen muss, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige weniger Geld zahlen muss, da das Kindergeld bereits einen Teil des Bedarfs des Kindes deckt.

Ausgangssituation:

  • Kindergeld pro Monat: 255 €
  • Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle (für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren, Einkommensgruppe 1): 554 €
  • Anrechnung des Kindergeldes: 50% von 255 € = 127,50 €

Berechnung:

  1. Der Unterhaltsanspruch des Kindes laut Tabelle beträgt 554 €.
  2. Da das Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird, reduziert sich der zu zahlende Unterhalt um 127,50 €.
  3. Der Betrag, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss, beträgt 554 € - 127,50 € = 426,50 €.

Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige monatlich 426,50 € zahlen muss, nachdem das Kindergeld angerechnet wurde.

Posten
Betrag (€)
Unterhaltsanspruch laut Tabelle
554 €
Anrechnung des Kindergeldes
-127,50 €
Zu zahlender Unterhalt
426,50 €

In diesem Beispiel wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet, und der Unterhaltspflichtige muss nur den restlichen Betrag zahlen, der nach der Anrechnung übrig bleibt.

  • Der Unterhaltspflichtige zahlt den reduzierten Betrag von 426,50 €.
  • Das Kindergeld wird weiterhin an den betreuenden Elternteil ausgezahlt und bleibt dort. Es wird nicht direkt an den Unterhaltspflichtigen weitergegeben, sondern bleibt bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass das Kindergeld effektiv zur Minderung der finanziellen Belastung des Unterhaltspflichtigen beiträgt, ohne dass es doppelt berücksichtigt wird

Muss ich Kindesunterhalt rückwirkend zahlen?

In der Regel wird Kindesunterhalt nicht rückwirkend gezahlt, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem er gefordert wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Unterhalt rückwirkend verlangt werden kann:

  • Wenn der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben.
  • Wenn der Unterhaltspflichtige durch eine Mahnung mit Fristsetzung in Verzug geraten ist.
  • Wenn ein Unterhaltsverfahren beim Familiengericht eingeleitet wurde.
  • Bei außergewöhnlich hohem Sonderbedarf, zum Beispiel bei einem behinderten Kind.
  • Wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war, den Unterhalt früher zu fordern.

In solchen Fällen kann der Unterhalt rückwirkend ab dem ersten des Monats verlangt werden, in dem die entsprechende Maßnahme (z. B. Auskunftsverlangen) eingeleitet wurde.

Kann ich den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen?

Unter bestimmten Bedingungen können gezahlte Kindesunterhaltszahlungen von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Zahlungen können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend gemacht werden.

Für das Jahr 2025 liegt das Limit für den Abzug bei maximal 11.784 € pro Kind. Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Sie können den Unterhalt nur dann absetzen, wenn Sie für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

Erhaltener Kindesunterhalt muss vom Empfänger nicht versteuert werden und ist steuerfrei. Diese steuerliche Regelung stellt sicher, dass Unterhaltszahlungen nicht doppelt berücksichtigt werden – entweder durch das Kindergeld/Kinderfreibetrag oder durch den Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung.

Wie berechnest Du das relevante Nettoeinkommen?

Die größte Herausforderung bei der Berechnung des Kindesunterhalts liegt darin, das für den Unterhalt relevante Nettoeinkommen korrekt zu ermitteln.

Es stimmt häufig nicht mit dem Nettoeinkommen auf Deiner Lohnabrechnung überein. Die Düsseldorfer Tabelle gibt zwar keine detaillierte Anleitung, aber es gibt eine klare Methode, wie Du Dein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen selbst berechnen kannst.

Die Berechnung entscheidet darüber, wie viel Unterhalt Du für Dein Kind zahlen musst. Dabei werden alle Einkünfte berücksichtigt, auch aus Vermietung, Sozialleistungen und Renten.

1. Ausgangspunkt
Alle Einkommensquellen werden berücksichtigt:
  • Arbeitseinkommen (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sozialleistungen und Renten
  • Sachbezüge (z.B. Firmenwagen zur privaten Nutzung)
2. Abzugsfähige Posten
Vom Bruttoeinkommen können bestimmte Kosten abgezogen werden:
  • Berufsbedingte Aufwendungen: Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro) oder höhere nachgewiesene Kosten
  • Steuern und Sozialabgaben: Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge
  • Weitere abzugsfähige Posten: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, angemessene Beiträge zur privaten Altersvorsorge, ehebedingte Schulden
3. Nicht abzugsfähige Kosten
  • Kosten für einen neuen Partner oder dessen Kinder
  • Luxusausgaben und freiwillige Leistungen (z.B. Spenden, teure Hobbys)
  • Unterhalt für gleichrangige Kinder
4. Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Ziehe alle Abzüge (Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Kosten, etc.) vom Bruttoeinkommen ab und erhalte so Dein bereinigtes Nettoeinkommen

Wann wird die Düsseldorfer Tabelle wieder aktualisiert?

Die Düsseldorfer Tabelle wird mittlerweile jedes Jahr angepasst. Wenn sich das Kindergeld erhöht, wird auch die Zahlbetragstabelle entsprechend angepasst. So wurde beispielsweise zum 1. Januar 2025 die Tabelle aktualisiert, weil das Kindergeld um 5 Euro gestiegen ist.

Es ist wichtig zu wissen, dass es regionale Unterschiede gibt. Einige Oberlandesgerichte haben eigene Regelungen, die von der Düsseldorfer Tabelle abweichen können. Das bedeutet, dass in bestimmten Regionen unterschiedliche Sätze gelten können.

Wenn Du die aktuellste Version der Düsseldorfer Tabelle einsehen möchtest, solltest Du die entsprechenden Informationen auf den Webseiten der Oberlandesgerichte prüfen

Inhalt
Inhaltsverzeichnis

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FAQ

Wie hoch ist der Kindesunterhalt ab 2025?
Wie hoch ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2025?
Wie viel Kindesunterhalt bei 3000 € netto?
Wann wird die Düsseldorfer Tabelle abgeschafft?
Wie hoch wird das Kindergeld 2025?
Wie viel Unterhalt bei 4000 € netto?

Autorenbox

Sie ist Gründerin von beatvest. Als sie vor einigen Jahren zu Investieren begonnen hatte, fiel ihr persönlich das Problem der Finanzmärkte auf. Das Wissen ist wild verteilt und überwältigend. Man macht sich bei der Auswahl der richtigen Investmentprodukte sorgen und braucht lange bis man Selbstbewusstsein aufgebaut hat. Doch so muss es nicht sein.

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