Wenn ein Kind 18 Jahre alt wird, ändert sich die rechtliche Situation im Hinblick auf den Unterhalt.
Auch wenn die Volljährigkeit erreicht ist, bleibt der Anspruch auf Unterhalt bestehen – insbesondere, wenn das Kind sich weiterhin in der Ausbildung befindet und nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Kommt hinzu, dass die Mutter kein Einkommen hat, wird die Berechnung des Unterhalts ein wenig komplexer, da hier das fiktive Einkommen der Mutter zur Anwendung kommt.
In diesem Artikel erklären wir, wie sich der Unterhalt in solchen Fällen berechnet und was es rechtlich zu beachten gilt.
Haben 18-Jährige Anspruch auf Unterhalt?
Auch ein 18-Jähriger kann weiterhin Anspruch auf Unterhalt haben. Grundsätzlich haben Kinder das Recht auf finanzielle Unterstützung, solange sie sich in der Ausbildung befinden, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Es gibt keine feste Altersgrenze, die den Anspruch auf Unterhalt beendet. Vielmehr hängt es davon ab, ob das Kind in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Das bedeutet, dass die Unterhaltspflicht der Eltern dann endet, wenn das Kind finanziell unabhängig ist und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.
Wichtig ist auch, dass die Eltern weiterhin für die Ausbildung ihres Kindes aufkommen müssen, wenn es sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet (§ 1610 Abs. 2 BGB). Diese Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. oder 25. Geburtstag, sondern solange das Kind noch nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren.
Besondere Regelungen gelten für Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Solche Kinder haben in der Regel unabhängig vom Alter Anspruch auf Unterhalt, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Wie viel Unterhalt bekommen Schüler?
Volljährige Schüler haben weiterhin Anspruch auf Kindesunterhalt, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und noch nicht finanziell selbstständig sind. Der Unterhalt, den sie erhalten, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und wird ab dem 18. Geburtstag berechnet, wobei beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt verantwortlich sind. Eine wichtige Änderung ab 2025 ist, dass sich der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Schülers je nach Wohnsituation unterscheidet.
Unterhalt für volljährige Schüler, die im Elternhaus wohnen
Für volljährige Schüler, die im Elternhaus wohnen, beträgt der monatliche Bedarf 693 Euro. Sollte der Schüler jedoch ausgezogen sein und in einem eigenen Haushalt leben, liegt der Bedarf bei 990 Euro. Dieser Betrag umfasst auch die Kosten für die Unterkunft (bis zu 440 Euro), was besonders relevant für die Berechnung ist, wenn das Kind auswärts lebt.
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt dabei nicht nur anhand des Bedarfs des Kindes, sondern auch unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens der Eltern. Ab dem 18. Geburtstag sind beide Elternteile gleichrangig zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet, es sei denn, einer der Elternteile ist finanziell nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten (z.B. durch einen Selbstbehalt oder fehlendes Einkommen). In diesem Fall wird der verbleibende Unterhalt vom leistungsfähigeren Elternteil gezahlt. Bei volljährigen Kindern wird der Unterhalt grundsätzlich mit dem gemeinsamen Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet.
Die Berechnung des Unterhalts erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Gesamtbedarfs des Kindes gemäß der Düsseldorfer Tabelle.
- Abzug des Kindergeldes, das zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.
- Aufteilung des verbleibenden Bedarfs nach dem jeweiligen Einkommen beider Elternteile. Die Verteilung erfolgt dabei nach der Einkommenshöhe, wobei der Selbstbehalt berücksichtigt wird.
Wenn der volljährige Schüler eigene Einkünfte erzielt, etwa durch ein Praktikum oder einen Nebenjob, wird diese Einkommensquelle ebenfalls berücksichtigt und der Unterhaltsanspruch reduziert. Es gibt jedoch einen Pauschalabzug für berufsbedingte Kosten (z.B. Fahrtkosten oder Arbeitskleidung), die bei der Anrechnung des Einkommens abgezogen werden können.
Beispielrechnung für einen volljährigen Schüler im Elternhaus (Düsseldorfer Tabelle 2025):

In diesem Beispiel ist der Bedarf des volljährigen Schülers 693 Euro, der durch das Einkommen beider Elternteile gedeckt wird. Nach Abzug des Kindergeldes bleibt ein Betrag von 438 Euro, der von den Eltern anteilig basierend auf ihrem Einkommen übernommen wird. Der Vater zahlt hier 306,60 Euro und die Mutter 131,40 Euro.
Unterhalt für volljährige Schüler, die ausgezogen sind:
Wohnt der Schüler nicht mehr im Elternhaus, sondern führt einen eigenen Haushalt, erhöht sich der Bedarf des Kindes auf 990 Euro, wobei die Unterkunftskosten bis zu 440 Euro mit einbezogen werden. Auch hier wird das Kindergeld abgezogen, bevor der verbleibende Betrag zwischen den Eltern anteilig verteilt wird.
Für volljährige Schüler und Studierende gilt grundsätzlich, dass die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig sind, solange das Kind sich in einer Ausbildung befindet und nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren. Auch wenn das Kind nebenbei a
Wie viel Unterhalt bekommen Auszubildende?
Auszubildende haben grundsätzlich Anspruch auf Kindesunterhalt, solange sie sich in einer Ausbildung befinden und noch nicht finanziell unabhängig sind. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle sowie nach dem Einkommen der Eltern und dem Einkommen des Auszubildenden selbst.
Unterhaltsbedarf für Auszubildende
Der Unterhalt für volljährige Auszubildende wird in zwei Kategorien unterteilt:
- Wohnen im Elternhaus:Wenn der Auszubildende weiterhin im Haushalt eines Elternteils lebt, beträgt der monatliche Unterhaltsbedarf laut der Düsseldorfer Tabelle 693 Euro (Stand 2025). Dies entspricht der 4. Altersstufe für volljährige Kinder.
- Auswärtswohnende Auszubildende:Wenn der Auszubildende eine eigene Wohnung hat, steigt der Bedarf auf 990 Euro monatlich. Dieser Betrag umfasst auch eine Warmmietpauschale von bis zu 440 Euro. Der tatsächliche Bedarf für Auszubildende, die ausgezogen sind, wird unabhängig vom Einkommen der Eltern, jedoch ebenfalls unter Berücksichtigung des Kindergeldes berechnet.
Anrechnung von Ausbildungsvergütung
Ein wichtiger Punkt bei der Berechnung des Unterhalts ist die Anrechnung der Ausbildungsvergütung.
Auszubildende müssen die Nettovergütung, die sie aus ihrer Ausbildung erhalten, auf den Unterhaltsbedarf anrechnen lassen. Dabei werden jedoch bestimmte berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder eine Pauschale für Arbeitskleidung) berücksichtigt und vom Einkommen abgezogen.
Gemäß § 1612b BGB erfolgt die Anrechnung folgendermaßen:
- Vom Ausbildungsgehalt wird eine Pauschale von 100 Euro für berufsbedingte Kosten abgezogen.
- Die verbleibende Ausbildungsvergütung wird als Einkommen des Auszubildenden betrachtet und mindert den Unterhaltsanspruch.
Beispielrechnung:
Angenommen, der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsgehalt von 1.200 Euro netto:
- Ausbildungsgehalt: 1.200 €
- Abzug berufsbedingte Kosten (100 €): 1.200 € - 100 € = 1.100 €
- Unterhaltsbedarf (laut Düsseldorfer Tabelle für auswärtswohnende Auszubildende): 990 €
- Abzug Kindergeld (255 €): 990 € - 255 € = 735 €
- Anrechnung Ausbildungsvergütung (1.100 €): 735 € - 1.100 € = -365 €
In diesem Fall würde der Auszubildende keinen Unterhalt mehr von den Eltern erhalten, da das Ausbildungsgehalt die Höhe des Unterhaltsbedarfs übersteigt.
Was passiert, wenn das Ausbildungsgehalt nicht ausreicht?
Falls das Ausbildungsgehalt nicht ausreicht, um den Unterhalt zu decken, müssen die Eltern weiterhin den Differenzbetrag zahlen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Auszubildende nur ein geringes Gehalt erhält, z.B. 450 € netto (Minijob). In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch entsprechend angepasst.
Beispielrechnung mit geringem Ausbildungsgehalt (450 € netto):
- Ausbildungsgehalt: 450 €
- Abzug berufsbedingte Kosten (100 €): 450 € - 100 € = 350 €
- Unterhaltsbedarf (laut Düsseldorfer Tabelle für auswärtswohnende Auszubildende): 990 €
- Abzug Kindergeld (255 €): 990 € - 255 € = 735 €
- Anrechnung Ausbildungsvergütung (350 €): 735 € - 350 € = 385 €
In diesem Fall müsste der Auszubildende noch 385 € von den Eltern erhalten.
Bei der Berechnung des Unterhalts für Auszubildende spielen noch einige weitere Faktoren eine Rolle.
Zum einen können zusätzliche Einkünfte des Auszubildenden, wie etwa eigenes Vermögen oder Einnahmen aus einem Nebenjob, den Unterhaltsanspruch beeinflussen. Solche Einkünfte werden ebenfalls angerechnet, was bedeutet, dass der Unterhalt entsprechend verringert wird. Wenn der Auszubildende also beispielsweise regelmäßig etwas nebenbei verdient oder aus anderen Quellen Einkommen hat, wird dies auf den Bedarf angerechnet.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Kindergeld, das bei der Berechnung des Unterhalts immer abgezogen wird.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes wird das volle Kindergeld (ab 2025: 255 Euro) vom Bedarf abgezogen, da es dem volljährigen Kind direkt zusteht. Auch BAföG, falls der Auszubildende Anspruch darauf hat, wird teilweise als Einkommen angerechnet. Der Zuschussanteil des BAföGs wird vollständig berücksichtigt, während der Darlehensanteil nicht auf den Unterhalt angerechnet wird.
Falls das Kind jedoch keine BAföG-Leistungen beantragt, können die Eltern ihren Unterhaltsbeitrag entsprechend kürzen, da sie dann auf den theoretischen Zuschussanteil verzichten.
Mutter hat kein Einkommen: Wer zahlt den Unterhalt ab 18 Jahren?
Wenn die Mutter kein Einkommen hat und das Kind 18 Jahre alt ist, bleibt der Anspruch auf Unterhalt bestehen.
Dieser Anspruch wird jedoch nicht nur von einem Elternteil erfüllt, sondern beide Eltern sind weiterhin verpflichtet, den Unterhalt zu leisten, auch wenn ein Elternteil keine Einkünfte hat. Hier sind die wichtigen Aspekte, die die Unterhaltsberechnung beeinflussen:
- Unterhaltspflicht beider Elternteile: Auch wenn das Kind 18 Jahre alt wird, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen, solange das Kind sich in einer Ausbildung befindet und noch nicht finanziell unabhängig ist. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig.
- Fiktives Einkommen bei Mutter ohne Einkommen: Wenn die Mutter kein eigenes Einkommen hat, wird ihr dennoch ein fiktives Mindesteinkommen zugerechnet. Für 2025 liegt dieses fiktive Einkommen bei 502 Euro, orientiert an der Grundsicherung (ALG II).
- Gesamter Unterhaltsbedarf: Der Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt 693 Euro (2025). Bei auswärts wohnenden Kindern liegt dieser Bedarf bei 990 Euro. Von diesem Betrag wird das Kindergeld in Höhe von 255 Euro abgezogen.
- Berechnung des Anteils des Vaters: Auch wenn die Mutter kein Einkommen hat, wird der gesamte Bedarf unter Berücksichtigung des Einkommens beider Elternteile berechnet. Der Anteil des Vaters wird dann gemäß seinem Nettoeinkommen und dem Selbstbehalt berechnet.
Beispielberechnung:
Angenommen, der Vater verdient 2.800 Euro netto, die Mutter hat kein Einkommen und es wird ihr ein fiktives Einkommen von 502 Euro zugrunde gelegt. Das Kind lebt bei der Mutter.
- Gesamtunterhalt (Düsseldorfer Tabelle Stufe 4): 693 Euro
- Abzug Kindergeld (2025): 255 Euro
- Verfügbarer Unterhalt: 693 Euro - 255 Euro = 438 Euro
Nun wird der Unterhalt anteilig aufgeteilt:

Erklärung der Berechnung:
- Der Vater trägt den Hauptanteil des Unterhalts, weil er das höhere Einkommen hat.
- Da die Mutter kein tatsächliches Einkommen hat, wird ihr der fiktive Betrag von 502 Euro zugerechnet. Der Anteil, den sie zu zahlen hat, wird auf 67 Euro festgelegt.
- Der Vater muss somit den gesamten Unterhalt von 438 Euro zahlen, wobei er zusätzlich noch den Anteil der Mutter (67 Euro) übernimmt, da diese kein tatsächliches Einkommen hat.
Wenn die Mutter kein Einkommen hat, übernimmt der Vater den gesamten Unterhalt, sofern sein Einkommen ausreicht, um den Anteil der Mutter mit zu decken. Der Unterhalt wird dabei nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, und auch ein fiktives Einkommen der Mutter wird berücksichtigt.